Kraftfahrzeugsteuer
Steuervergünstigung beantragen
Hier finden Sie Hilfe zur Beantragung von Steuervergünstigungen im Zoll-Portal.
Steuervergünstigung für schwerbehinderte Menschen
Für Fahrzeuge, die auf schwerbehinderte Menschen zugelassen sind, sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) Steuervergünstigungen in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung um 50 Prozent vor, § 3a KraftStG.
Die Art der Steuervergünstigung bestimmt sich danach, welche Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis enthalten sind:
- Steuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)
- H = Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
- Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
- aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
- Steuerermäßigung um 50 Prozent nach § 3a Abs. 2 KraftStG, Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und
- G = Gehbehinderung
- Gl = Gehörlosigkeit
Die Steuerermäßigung um 50 Prozent ist zusätzlich davon abhängig, dass der schwerbehinderte Mensch auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet hat (keine Wertmarke im Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis).
Für schwerbehinderte Menschen, denen die Kraftfahrzeugsteuer am 31. Mai 1979 gemäß dem damaligen § 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1972 erlassen war, gilt eine Sonderregelung. Zur Wahrung ihres Besitzstandes kann dieser Personenkreis die vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch nehmen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent sowie eines der folgenden Merkmale bzw. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis vorliegen:
- Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
- VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
- EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung)
Verwendungsbezogene Steuervergünstigungen
Bei einer verwendungsbezogenen Steuervergünstigung darf das Fahrzeug ausschließlich dem begünstigten Zweck dienen. Es darf zu keinem anderen Zweck eingesetzt werden. Bereits die einmalige Nutzung eines steuerbefreiten Fahrzeugs zu nicht begünstigten Zwecken löst – auch im Fall der Überlassung an Dritte – die Steuerpflicht für mindestens einen Monat aus.Soll ein Fahrzeug vorübergehend zu einem nichtbegünstigten Zweck benutzt werden, so wird von einer zweckfremden Benutzung oder zweckwidrigen Verwendung gesprochen. Dies ist dem zuständigen Hauptzollamt bzw. online im Zoll-Portal unverzüglich anzuzeigen.
Fallen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung dauerhaft weg, so ist dies ebenfalls dem zuständigen Hauptzollamt bzw. online im Zoll-Portal unverzüglich anzuzeigen, damit die Steuervergünstigung beendet wird.
Die möglichen verwendungsbezogenen Steuerbefreiungen sind in der folgenden Übersicht mit den Fundstellen im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) aufgelistet:
Bei einer verwendungsbezogenen Steuervergünstigung darf das Fahrzeug ausschließlich dem begünstigten Zweck dienen. Es darf zu keinem anderen Zweck eingesetzt werden. Bereits die einmalige Nutzung eines steuerbefreiten Fahrzeugs zu nicht begünstigten Zwecken löst – auch im Fall der Überlassung an Dritte – die Steuerpflicht für mindestens einen Monat aus.Soll ein Fahrzeug vorübergehend zu einem nichtbegünstigten Zweck benutzt werden, so wird von einer zweckfremden Benutzung oder zweckwidrigen Verwendung gesprochen. Dies ist dem zuständigen Hauptzollamt bzw. online im Zoll-Portal unverzüglich anzuzeigen.
Fallen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung dauerhaft weg, so ist dies ebenfalls dem zuständigen Hauptzollamt bzw. online im Zoll-Portal unverzüglich anzuzeigen, damit die Steuervergünstigung beendet wird.
Die möglichen verwendungsbezogenen Steuerbefreiungen sind in der folgenden Übersicht mit den Fundstellen im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) aufgelistet:
| Tatbestand | Fundstelle |
|---|---|
| Halten von Fahrzeugen, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau genutzt werden. | § 3 Nr. 3 KraftStG |
| Label: Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Straßenreinigung verwendet werden. | § 3 Nr. 4 KraftStG |
| Label: Halten von Fahrzeugen, die ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung genutzt werden. | § 3 Nr. 5 KraftStG |
| Label: Halten von Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), die zu bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden. | § 3 Nr. 7 KraftStG |
| Halten von Anhängern, Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger, solange sie ausschließlich von Fahrzeugen gezogen werden, für die ein Anhängerzuschlag erhoben wird. | § 10 Abs. 1 KraftStG |
Hinweise zur Beantragung einer Steuervergünstigung
Möchten Sie für mehrere Fahrzeuge eine Steuervergünstigung beantragen, müssen Sie diese für jedes Fahrzeug einzeln beantragen.
Ein Antrag ist bei jedem Fahrzeugwechsel sowie im Falle der Wiederzulassung außer Betrieb gesetzter Fahrzeuge erneut zu stellen.
Beim Standortwechsel eines Fahrzeugs ohne Halterwechsel in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde bleibt eine bereits gewährte Steuervergünstigung bestehen und muss nicht erneut beantragt werden.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte die Zentrale Auskunft.
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